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Die Stadtschamanen - Teil 7 von 9
von Dr. Friedrich Demolsky

Der Begriff ‚Heilen’ und seine mannigfaltige Bedeutung

Das deutsche Wort ‚Heilen’ beinhaltet die Silbe ‚heil’. Diese ist ihrerseits ein eigenstaendiges, aus historischen Gruenden weithin bekanntes Wort, das heute nur mehr selten im deutschen Sprachgebrauch verwendet wird.

Das deutsche Wort ‚Heil’ wurde waehrend der Zeit des Nationalsozialismus ueberstrapziert. Als eine Art Mantra wurde es zur Verfolgung politischer Zielsetzungen vom damaligen Regime missbraeuchlich verwendet und den Menschen als Grussformel aufoktroyiert. Aus diesem Grunde loest dieses Hauptwort bei vielen Menschen auch heute noch unangenehme Assoziationen aus. Aber nur wenige Menschen kennen die mannigfaltige Bedeutung dieses Wortes.

Das Hauptwort ‚Heil’ hat folgende Bedeutungen:
1. Glueckseligkeit; religioese Erloesung; Gnadengeschenk; 2. Wohlergehen; 3. der Nutzen; Besserung; Hilfe.

Das Eigenschaftswort ‚heil’ bedeutet:
1. unversehrt; unbeschaedigt; unverletzt 2. nicht entzweit; ganz.

Und das Zeitwort ‚heilen’ bedeutet:
1. gesund machen; eine Krankheit beseitigen; von Schaedlichem, falschem Glauben etc. befreien 2. gesund werden; heil werden.

vgl. Neues Deutsches Woerterbuch, Karl-Heinz Goettert

Das Wort "heil" leitet sich vom altgemanischen Wort "heilagr" ab. "Heilagr" hatte bei den alten Germanen die Bedeutung von "Sich-in-Harmonie-mit-der-Gottheit-Befinden".

Jeder Stammesgenosse, der damals die moralischen, ethischen und rechtlichen Verhaltensregeln seiner Gemeinschaft befolgte, galt als ‚heilagr’, als ein Individuum, das mit den Goettern im Frieden ist und deswegen auf deren Schutz und Beistand vertrauen durfte. "Heil sein", bedeutete demnach "ganz sein", iSv 'Im-Frieden-mit-dem-Goettlichen-Sein'.

Wer damals gegen ein goettliches Gebot verstiess und etwa einen Stammesgenossen toetete, der wurde nach altem germanischen Recht als "unheilagr" betrachtet, was soviel bedeutete, dass der Betroffene durch das Missachten des goettlichen Gebotes aus der Harmonie mit der Gottheit herausgefallen ist.

Die rechtliche, sittliche und faktische Konsequenz dieses Herausfallens bestand nach altem germanischen Recht darin, dass ein solcher Taeter fuer "vogelfrei" erklaert wurde. Damit war sein Schicksal besiegelt. Jedermann hatte das Recht, ihn zu toeten. Nach altgermanischem Recht, gab es keinerlei rechtliche Sanktion fuer die Toetung eines Vogelfreien.

Der Stadtschamane sollte sich stets auch der urspruenglichen Bedeutung der Worte ‚heil’, ‚heilen’, ‚Heilung’ bewusst sein, wenn er die Durchfuehrung einer schamanische Heilbehandlung an einem Klienten in Erwaegung zieht.

Da diese Woerter im allgemeinen Sprachgebrauch mehrdeutig sind, muss er insbesondere den Heilzweck, dh seine eigene Absicht sowie das Ziel der von ihm durchgefuehrten Heilbehandlung aus rechtlichen Gruenden im Auge behalten.

Besteht der Zweck einer schamanischen Heilbehandlung etwa darin, einen kranken Klienten ‚gesund zu machen’ ODER darin, ‚eine bestehende Krankheit zu beseitigen’, dann koennte das – juristisch gesehen – bei woertlicher Auslegung des Begriffes ‚Heilen’ eine Verletzung des im Teil 6 dieser Serie eroerterten ‚Arztvorbehaltes’ darstellen. Der Stadtschamane MUSS darueber Bescheid wissen, dass diesfalls ein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet werden koennte.

Wenn aber der Zweck einer schamanischen Heilbehandlung - dh die Absicht des Stadtschamanen UND/ODER das Ziel der von ihm durchgefuehrten Behandlung - ausschliesslich darauf gerichtet ist, einen Klient von ‚Schaedlichem zu befreien’, ODER dessen ‚Wohlergehen’ zu foerdern, ODER seine ‚Ganzheit’ im Sinne von Verbundenheit und Harmonie mit dem Universum und den darin waltenden (goettlichen) Kraeften wieder herzustellen, ja dann bleibt bei woertlicher Auslegung der Begriffe ‚heilen’ und ,Heilung’ selbst fuer den Juristen wenig Raum, einen Verstoss gegen den Arztvorbehalt anzunehmen.

Nachdem der Zweck einer schamanischen Heilbehandlung im Interesse des Stadtschamanen durch die juristische Brille betrachtet und zu seinem Schutz vor behoerdlicher Verfolgung hinreichend erlaeutert wurde, werden wir diese im naechsten Abschnitt vom schamanischen Hochstand aus betrachten.
 
Beachte: Alle rechtlichen Ausfuehrungen in diesem Artikel stellen die Rechtsauffassung des Autors dar, der selbst rechtskundig ist. Diese verstehen sich weder als Empfehlungen, noch sind sie eine Garantie, dass die zustaendige Behoerde mit der hier dargelegten Rechtsauffassung uebereinstimmt. Aus diesem Grunde lehnt der Autor jede Haftung fuer allfaellige Schaeden oder sonstige Nachteile ab, die in irgend einem Zusammenhang mit der hier geaeusserten Rechtsauffassung stehen.

 

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